
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Mit den AGB soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen Dienstleisterin und Kunden erreicht werden. Mit der Auftragsbestätigung erklären sich beide Parteien mit den AGB ausdrücklich einverstanden.
Definitionen
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Fotografische, videografische oder Marketing Arbeit: Der Ausdruck «fotografische-, videografische- oder Marketing Arbeit» bezeichnet das Ergebnis einer von der Dienstleisterin für den Kunden gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geleistete Arbeit.
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Die «Dienstleisterin» ist die für die Leistung der fotografischen-, videografischen- oder marketing-technischen Arbeit beauftragte Person.
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Der «Kunde» ist die Person, die die fotografische-, videografische- oder Marketing Arbeit bei der Dienstleisterin bestellt.
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Die «Parteien» sind die Dienstleisterin und der Kunde.
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Exemplar der fotografischen-, videografischen- oder Marketing Arbeit / Exemplar: Jede Wiedergabe der fotografischen-, videografischen- oder Marketing Arbeit in analoger oder digitaler Form auf einem Datenträger, insbesondere auf Papier, Diapositiven, CDROMs, Computerfestplatten, gilt als «Exemplar der fotografischen-, videografischen- oder Marketing Arbeit» oder als «Exemplar».
II. Leistung der fotografischen-, videografischen oder Marketing Arbeit & Rechte und Pflichten des Kunden
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Vorbehaltlich schriftlicher Vorgaben des Kunden bleibt die Gestaltung der fotografischen-, videografischen- und Marketing Arbeit voll und ganz dem Ermessen der Dienstleisterin überlassen. Insbesondere steht ihr die alleinige Entscheidung über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie zum Beispiel Beleuchtung und Bildkomposition zu. Es gibt keine verbindliche Mindestanzahl an Bildern, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden.
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Bei der Ausführung der fotografischen-, videografischen- und Marketing Arbeit kann die Dienstleisterin Hilfspersonen ihrer Wahl einsetzen.
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Das benötigte Equipment und –Materialien sowie die sonstigen Geräte, die für diese Arbeit nötig sind, werden von der Dienstleisterin gestellt.
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Vorbehaltlich gegensätzlicher schriftlicher Vereinbarung ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die zur fotografischen-, videografischen- und marketing-technischen Arbeit nötigen Orte (Locations), Gegenstände und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
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Die ausgehändigten Bilder dürfen nicht bearbeitet, weder in irgend einer Form verändert noch mit Filtern versehen werden.
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50% des Shootingpreises werden bei der Buchung in Rechnung gestellt als Terminreservationsgebühr. Der Restbetrag wird bei der Bildübergabe in Rechnung gestellt und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen.
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Überschreitet der Auftrag die vereinbarte Zeit, ist die Dienstleisterin berechtigt, den Mehraufwand mit CHF 250.-/ Stunde für die tatsächlich angefallene Zeit zusätzlich in Rechnung zu stellen.
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Die Dinstleisterin wie auch der Kunde verpflichten sich, entsprechend des vereinbarten Ortes und Zeit, für Aufnahmen zur Verfügung zu stehen. Eine Absage oder Verschiebung eines Termins muss umgehend, spätestens jedoch mindestens 2 Tage vor dem Termin erfolgen. Bei Hochzeiten mind. 1 Monat bzw. bei kurzfristigen Gründen 1 Woche vor dem geplanten Termin erfolgen.
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Kommt der Kunde der Verpflichtung (gemäss. II Ziffer 8) nicht nach oder verschiebt er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage bzw. bei Hochzeiten 1 Monat (bei kurzfristigen Gründen 1 Woche) vor dem Termin, haftet er auf Ersatz der bereits von Nahoa Vision, Mühlenstrasse 4, 9030 Abtwil SG angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat die Dienstleisterin Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten Gesamthonorars für die gebuchte Dienstleistung.
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Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Dinestleisterin. Falls der Kunde die Dinestleisterin bittet, ihm die geleistete fotografische-, videografische- oder Marketing Arbeit, oder Exemplare dieser Arbeit zuzusenden, gehen die Risiken des Transports auf den Kunden über.
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Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
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Es gibt keinen Anspruch auf Herausgabe von Originaldateien, Negativen oder sonstige Rohdateien, sofern dies nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ist.
III. Haftung
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Die Dinestleisterin haftet, einschliesslich einer Mängelhaftung, nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Die Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verhalten ihrer Angestellten und Hilfspersonen.
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Der Kunde hat seine Mängelrüge innerhalb von sechs Werktagen ab Lieferdatum des Werks schriftlich geltend zu machen, ansonsten gilt die fotografische-, videografische- und Marketing Arbeit als genehmigt und es können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
IV. Nutzungsrechte der fotografischen-, videografischen- und Marketing Arbeit durch den Kunden
a. Im Allgemeinen
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Der Kunde darf die fotografische-, videografische- oder Marketing Arbeit nur zu dem mit der Dienstleisterin vereinbarten Zweck verwenden. Jede vereinbarungswidrige Verwendung verpflichtet den Kunden, der Dienstleisterin eine Entschädigung in der Höhe von 150% des dafür geschuldeten Entgelts zu bezahlen.
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Nur der Kunde ist berechtigt, im Rahmen der mit der Dienstleiterin getroffenen Vereinbarung von der fotografischen-, videografischen- und Marketing Arbeit Gebrauch zu machen. Ohne gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt, Dritten das Recht auf Verwendung dieser Arbeit zu überlassen.
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Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
b. Rechte Dritter
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Wenn der Kunde der Dienstleisterin angegeben hat, welche Personen im Rahmen der fotografischen-, videografischen- oder Marketing Arbeit zu abzulichten oder aufzunehmen sind, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass diese Personen ihre Zustimmung zum Gebrauch gegeben haben, den der Kunde von ihrem Bild im Rahmen der Verwendung der fotografischen- oder videografischen Arbeit machen will.
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Wenn der Kunde der Dinestleisterin Gegenstände übergeben oder ihm bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der fotografischen- oder videografischen Arbeit fotografiert oder gefilmt werden sollen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass kein Recht Dritter dem Gebrauch entgegensteht, den der Kunde von dem Bild dieser Gegenstände oder Orte (Locations) im Rahmen der Verwendung der fotografischen- oder videografischen Arbeit machen will.
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Falls die in den beiden vorstehenden Absätzen vorgesehenen Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Kunde, der Diensteiterin jeden Schadenersatz zurückzuerstatten, zu dem dieser zugunsten der Berechtigten verurteilt werden könnte, und ihn für sämtliche Kosten der Prozessführung gegen die Berechtigten zu entschädigen. Nahoa Vision, z.Hd. Angela Wick, Mühlenstrasse 4, 9030 Abtwil SG
V. Nutzungsrechte der fotografischen-, videografische und Marketing Arbeit durch die Dienstleisterin
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Die Dienstleisterin behält das Recht, die fotografische-, videografische und Marketing Arbeit in jeder Form und auf jedem Träger (insbesondere im Internet) zu veröffentlichen, sie Dritten zugänglich zu machen, Dritten eine ausschliessliche oder nichtausschliessliche Lizenz zur Verwendung dieser Arbeit zu gewähren oder Dritten Exemplare der fotografischen- oder videografischen Arbeit zu übergeben. Dieses Recht des Dienstleisterin unterliegt jedoch der vorherigen Zustimmung des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, seine Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund zu verweigern; der Kunde, der seine Zustimmung nicht ausdrücklich und schriftlich vor dem Shooting der Dienstleisterin verweigert oder einschränkt, gilt als mit der jeweiligen Verwendung einverstanden. Sollte eine Veröffentlichung gänzlich verboten sein, wird ein Aufpreis verrechnet.
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Im Falle der Verwendung der fotografischen-, videografischen- oder Marketing Arbeit durch die Dienstleisterin im Sinne des vorstehenden Absatzes hat sich die Dienstleisterin zu vergewissern, dass durch die beabsichtigte Verwendung kein Recht Dritter an der Abbildung von Personen, Gütern oder Orten verletzt wird.
VI. Referenzen
Der Dienstleisterin hat das Recht, insbesondere in Veröffentlichungen (Internet, Drucksachen), bei
Ausstellungen und bei Gesprächen mit potentiellen Kunden auf die Zusammenarbeit mit dem
Kunden und auf die für ihn geschaffene fotografische-, videografische oder marketing-technische Arbeit hinzuweisen. Dieses Recht wird nur durch schriftliche Vereinbarung wegbedingt.
VII. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so
hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss. Die Parteien verpflichten
sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der
unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis möglich nahe kommt.
VIII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
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Auf Verträge zwischen dem Kunden und der Dienstleisterin ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar.
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Ausschliesslicher Gerichtsstand bildet der Geschäftssitz der Dienstleisterin
IX. Urheberrecht
Die Urheber- und alle anderen Rechte an Inhalten, Bildern, Fotos oder anderen Dateien auf der Website gehören ausschliesslich Nahoa Vision, z.Hd Angela Wick, Mühlenstrasse 4, 9030 Abtwil SG oder den speziell genannten Rechtsinhabern. Für die Reproduktion jeglicher Elemente ist die schriftliche Zustimmung der Urheberrechtsträger im Voraus einzuholen.